Da der Rhein-Erft-Kreis den Schwellenwert von 35 überschritten hat, gelten für den Sport ab heute, den 10.08.21 die folgenden Regelungen der Inzidenzstufe II der aktuellen Coronaschutzverordnung:
- Kontaktfreier Sport unter freiem Himmel ist ohne Personenbegrenzung gestattet.
- Kontaktsport im Freien ist mit bis zu 25 Personen, negativem Testnachweis oder Immunisierungsnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit möglich.
- Kontaktfreier Sport in geschlossenen Räumen ist mit Negativtestnachweis, Immunisierungsnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit sowie unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand nach § 4 der Coronaschutzverordnung mit Ausnahme gestattet. Hochintensives Ausdauertraining ist nicht gestattet.
- Kontaktsport in geschlossenen Räumen ist mit Negativtestnachweis, Immunisierungsnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit mit bis zu zwölf Personen erlaubt.
(Immunisierte Personen (vollständig geimpft oder genesen) werden nicht in die Höchstzahl zulässiger Personen eingerechnet)
- Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen im Freien ist möglich für maximal 1000 Personen (höchstens aber einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität) auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, mit sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und unter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.
Eine Negativtestung ist nicht erforderlich.
- Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen ist möglich für maximal 500 Personen – aber unter Beachtung der maximalen Zuschauerkapazität – mit Negativtestnachweis oder Immunisierungsnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.
- Gemeinschaftsräume einschließlich Räume zum Umkleiden und zum Duschen können unter Beachtung des Mindestabstands (1,50 m) genutzt werden.
Die Maske kann während einer zulässigen Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, vorübergehend abgelegt werden. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote und Einrichtungen auszuschließen.
Beachten Sie bitte, dass die Vereine eigenverantwortlich sind für die Dokumentation und Überwachung der Maskentragepflicht, die Kontrolle der Vorlage von Negativtestungen oder Immunisierungsnachweisen und auch für die Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit (Listenführung).
Bitte halten Sie sich weiterhin an die Zeiten, die in den Berechtigungsnachweisen vermerkt sind und legen Sie diese bei Kontrollen vor.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Stadt Hürth, Amt für Schule, Bildung und Sport